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Europäische Union

EN 301 549

EN 301 549 ist der harmonisierte europäische Standard, der funktionale Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) festlegt - darunter Websites, mobile Apps, Software, Hardware, Dokumente und Telekommunikation -, die in der Europäischen Union verkauft oder angeboten werden. Er wurde gemeinsam von ETSI, CEN und CENELEC entwickelt und dient als technische Grundlage für die Compliance mit der EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites und dem Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit.

LeitungsorganEN 301 549 wird gemeinsam von drei europäischen Normungsorganisationen erstellt: ETSI (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen), CEN (Europäisches Komitee für Normung) und CENELEC (Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung) - im Auftrag der Europäischen Kommission. Seine Rechtswirkung ergibt sich aus der Harmonisierung im Rahmen der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Richtlinie (EU) 2016/2102) und des Europäischen Rechtsakts zur Barrierefreiheit (Richtlinie (EU) 2019/882).RechtsraumEuropäische UnionIn Kraft28. Juni 2025 (Durchsetzung des EAA im privaten Sektor); Websites des öffentlichen Sektors ab 23. September 2020; mobile Apps des öffentlichen Sektors ab 23. Juni 2021
Übersicht

Was ist EN 301 549?

EN 301 549 (vollständiger Titel: "Accessibility requirements for ICT products and services") ist ein harmonisierter europäischer Standard, der messbare technische und funktionale Kriterien für die Barrierefreiheit des gesamten IKT-Spektrums festlegt - von Websites, nativen mobilen Anwendungen, Desktop-Software, Betriebssystemen und Hardwaregeräten bis hin zu Selbstbedienungsterminals, Telekommunikationsdiensten und elektronischen Dokumenten. Er wurde erstmals 2014 veröffentlicht und übernimmt den vollständigen Text von WCAG 2.1 Stufe AA als Grundlage für Web- und mobile Inhalte. Die Konformität mit EN 301 549 begründet sowohl nach der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen als auch nach dem European Accessibility Act eine rechtliche "Konformitätsvermutung" und macht den Standard damit zur maßgeblichen technischen Referenz für die Compliance bei digitaler Barrierefreiheit in der gesamten EU. ETSI, CEN und CENELEC pflegen den Standard und aktualisieren ihn regelmäßig; eine überarbeitete Ausgabe, die voraussichtlich WCAG 2.2 AA einbezieht, soll voraussichtlich im Oktober 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union genannt werden.

Umfang

Wer muss die Vorschriften einhalten?

EN 301 549 gilt für zwei große Gruppen. Erstens müssen alle öffentlichen Stellen in den EU-Mitgliedstaaten - darunter Zentralregierungen, regionale und lokale Behörden, Universitäten, Krankenhäuser und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - gemäß der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen den Standard für ihre Websites und mobilen Anwendungen erfüllen. Zweitens müssen privatwirtschaftliche Organisationen, die in der EU Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten - darunter E-Commerce-Plattformen, Banken und Finanzdienstleister, Verkehrsunternehmen, E-Books und audiovisuelle Mediendienste sowie Hersteller von Unterhaltungselektronik - gemäß dem European Accessibility Act die Anforderungen erfüllen, der am 28. Juni 2025 durchsetzbar wurde. Der Standard dient außerdem als verbindliche technische Spezifikation für die öffentliche Beschaffung von IKT in allen EU-Mitgliedstaaten, sodass jedes Unternehmen, das sich um öffentliche IKT-Aufträge bewirbt, seine Konformität nachweisen muss.

Anforderungen

Wesentliche Anforderungen

  • Webinhalte (Kapitel 9): Alle öffentlich zugänglichen Websites und Webanwendungen müssen WCAG 2.1 auf Stufe AA vollständig erfüllen - einschließlich Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.
  • Nicht webbasierte Software (Kapitel 11): Desktopanwendungen, mobile Apps und Betriebssysteme müssen gleichwertige Kriterien für Barrierefreiheit erfüllen, einschließlich Tastaturbedienbarkeit und Kompatibilität mit den assistiven Technologien der Plattform.
  • Nicht webbasierte Dokumente (Kapitel 10): Elektronische Dokumente - PDFs, Word-Dateien, Tabellenkalkulationen und Präsentationen - müssen angepasste Kriterien von WCAG 2.1 erfüllen, darunter eine logische Lesereihenfolge, eine mit Tags versehene Struktur, Textalternativen und barrierefreie Formulare.
  • Zwei-Wege-Sprachkommunikation (Kapitel 6): IKT, die Sprachanrufe in Echtzeit ermöglicht, muss auch RTT unterstützen, damit Benutzer, die Sprache nicht nutzen können, gleichzeitig über dieselbe Verbindung per Text kommunizieren können.
  • Hardware (Kapitel 8): Physische IKT-Produkte - darunter Selbstbedienungsterminals, Kioske und Verbraucherhardware - müssen bedienbare Steuerelemente bieten, die kein Greifen oder Drehen erfordern, sowie ausreichenden Kontrast und Anschlüsse für assistive Geräte.
  • Dokumentations- und Supportdienste (Kapitel 12): Benutzerdokumentation, Hilfeinhalte und Supportdienste (einschließlich Callcentern und Chats) müssen selbst barrierefrei und in barrierefreien Formaten verfügbar sein.
  • Autorenwerkzeuge (Kapitel 11.8): Software zur Erstellung digitaler Inhalte muss die Produktion barrierefreier Ausgaben unterstützen und Autoren zu bewährten Verfahren für Barrierefreiheit anleiten.
Zeitplan

Wichtige Daten und Fristen

  • 23. September 2019Nach dem 23. September 2018 veröffentlichte Websites des öffentlichen Sektors der EU müssen EN 301 549 erfüllen (Richtlinie zur Barrierefreiheit von Websites)
  • 23. September 2020Alle Websites des öffentlichen Sektors in der EU (einschließlich älterer Websites) müssen EN 301 549 erfüllen
  • 23. Juni 2021Alle mobilen Anwendungen des öffentlichen Sektors in der EU müssen EN 301 549 erfüllen
  • 28. Juni 2025Beginn der Durchsetzung des European Accessibility Act: Produkte und Dienstleistungen des privaten Sektors, die auf dem EU-Markt angeboten werden, müssen EN 301 549 entsprechen
  • Oktober 2026 (voraussichtlich)Eine überarbeitete Ausgabe von EN 301 549, die WCAG 2.2 AA einbezieht und voraussichtlich im Amtsblatt der EU referenziert wird, um die derzeitige harmonisierte Ausgabe zu ersetzen
Durchsetzung

Sanktionen & Durchsetzung

Sanktionen bei Verstößen werden von jedem EU-Mitgliedstaat einzeln und nicht zentral von der EU festgelegt, und die aktive Durchsetzung begann Mitte bis Ende 2025. Im Rahmen des European Accessibility Act haben die Mitgliedstaaten je nach Rechtsordnung unterschiedliche Geldbußen und Durchsetzungsmechanismen festgelegt: Deutschland verhängt gemäß § 37 Absatz 2 BFSG für die dort genannten Verstöße Geldbußen von bis zu 100.000 € pro Verstoß, und die Durchsetzungsbehörden können anordnen, dass nicht konforme Produkte oder Dienstleistungen vom deutschen Markt genommen werden; Frankreich verhängt nach Artikel 47-1 seines Barrierefreiheitsgesetzes von 2005 Sanktionen von bis zu 50.000 € bei Verstößen gegen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor und nach seiner Umsetzung des EAA 7.500 € pro Verstoß gegen juristische Personen beziehungsweise 15.000 € bei einem wiederholten Verstoß; die Niederlande verhängen Geldbußen, die einige Quellen mit bis zu 103.000 € und andere mit bis zu 900.000 € oder 10 % des Jahresumsatzes angeben. Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten können außerdem verlangen, dass nicht konforme Produkte oder Dienstleistungen innerhalb einer festgelegten Frist korrigiert oder vom Markt genommen werden. Irland zeichnet sich dadurch aus, dass es strafrechtliche Sanktionen zulässt: bei einer Verurteilung im summarischen Verfahren Geldbußen von bis zu 5.000 € und/oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten; bei einer Verurteilung nach Anklage Geldbußen von bis zu 60.000 € und/oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 18 Monaten für Direktoren, Manager und leitende Angestellte.

Technische Norm

Wie EN 301 549 mit WCAG zusammenhängt

EN 301 549 (die derzeit verbindliche Ausgabe) enthält in Kapitel 9 den vollständigen Text von WCAG 2.1 Level AA für Webinhalte und wendet in den Kapiteln 10 und 11 gleichwertige Kriterien auf Dokumente und Nicht-Web-Software an, sodass die Konformität mit WCAG 2.1 AA ein notwendiger - aber nicht ausreichender - Bestandteil der Compliance mit EN 301 549 ist. Der Standard geht über den Web-Schwerpunkt von WCAG hinaus und deckt Hardware, Telekommunikation, Echtzeittext und Autorenwerkzeuge ab, also Bereiche, die WCAG nicht behandelt. Eine bevorstehende Überarbeitung, deren Harmonisierung im Oktober 2026 erwartet wird, wird die Grundlage auf WCAG 2.2 Level AA anheben und Kriterien wie Fokusdarstellung, Ziehbewegungen und barrierefreie Authentifizierung ergänzen.

EqualWeb

Wie EqualWeb Sie dabei unterstützt, EN 301 549 zu erfüllen

Das KI-Barrierefreiheits-Widget von EqualWeb berücksichtigt direkt die Ebene WCAG 2.1 auf Stufe AA von EN 301 549: Eine einzige Codezeile behebt je nach Aufbau der Website die meisten häufigen Probleme gemäß WCAG 2.1 automatisch, in Echtzeit und clientseitig und stellt ein profilbasiertes Barrierefreiheitsmenü bereit. Damit erhalten Organisationen eine solide Grundlage für die Anforderungen an Webinhalte in Kapitel 9. Für Organisationen, die Konformität nachweisen müssen - wie es erforderlich ist, wenn der Standard zur "Konformitätsvermutung" des EAA gilt -, kombiniert der Managed Compliance-Service von EqualWeb zertifizierte IAAP/CPWA-Experten mit clientseitiger Behebung, kontinuierlicher Überwachung und einem unterzeichneten Accessibility Compliance Certificate sowie einem VPAT/Accessibility Conformance Report und einem Nachweispaket. So unterstützt er den Weg dazu, sämtliche Anforderungen von EN 301 549 zu erfüllen und dies zertifiziert nachzuweisen. Da EN 301 549 auch für elektronische Dokumente gilt (Kapitel 10), prüfen, beheben und stellen die PDF Tools von EqualWeb barrierefreie PDF-Dateien bereit, die PDF/UA entsprechen, und unterstützen damit direkt diese Klausel des Standards. Die Suite für Barrierefreiheitstests von EqualWeb - einschließlich Checker, Crawler und aktuellem Compliance-Wert von 0 bis 100 mit Warnungen bei Regressionen - liefert die Nachweise aus der fortlaufenden Überwachung, die Regulierungs- und Beschaffungsstellen zunehmend als Beleg für die dauerhafte Konformität mit EN 301 549 in einer digitalen Umgebung erwarten.

FAQ

EN 301 549 - häufig gestellte Fragen

Ist EN 301 549 dasselbe wie WCAG?
Nein, aber EN 301 549 übernimmt WCAG 2.1 Level AA als Grundlage für Webinhalte (in Kapitel 9). EN 301 549 hat einen breiteren Anwendungsbereich: Der Standard deckt auch Hardware, Softwareanwendungen, elektronische Dokumente, Telekommunikation, Selbstbedienungsterminals und Supportleistungen ab - Bereiche, die WCAG nicht behandelt. Die Erfüllung von WCAG 2.1 AA ist für die Web-Compliance mit EN 301 549 erforderlich, stellt jedoch keine Konformität mit EN 301 549 in allen Punkten dar.
Wer muss EN 301 549 in den Jahren 2025 und 2026 einhalten?
Alle öffentlichen Stellen der EU (Websites und Apps von Behörden) müssen seit 2020-2021 gemäß der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen Compliance gewährleisten. Ab dem 28. Juni 2025 müssen auch privatwirtschaftliche Unternehmen, die in der EU Verbraucherprodukte und -dienstleistungen anbieten - einschließlich E-Commerce, Bankwesen, Verkehr und Unterhaltungselektronik - gemäß dem European Accessibility Act Compliance gewährleisten. Unternehmen, die sich um öffentliche ICT-Aufträge der EU bewerben, müssen ebenfalls Konformität nachweisen.
Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung von EN 301 549?
Die Sanktionen werden von jedem EU-Mitgliedstaat festgelegt und unterscheiden sich erheblich. Deutschland verhängt gemäß § 37 Absatz 2 BFSG für die dort genannten Verstöße Geldbußen von bis zu 100.000 € pro Verstoß; Frankreich verhängt nach Artikel 47-1 seines Barrierefreiheitsgesetzes von 2005 Sanktionen von bis zu 50.000 € bei Verstößen gegen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor und nach seiner Umsetzung des EAA 7.500 € pro Verstoß gegen juristische Personen beziehungsweise 15.000 € bei einem wiederholten Verstoß; die Niederlande verhängen je nach Rechtsordnung Geldbußen von bis zu 103.000 € oder mehr. Die Behörden können außerdem anordnen, dass nicht konforme Produkte vom Markt genommen werden. Irland ist derzeit der einzige Mitgliedstaat, der strafrechtliche Sanktionen einschließlich Freiheitsstrafen zulässt - bis zu 6 Monate bei einer Verurteilung im summarischen Verfahren und bis zu 18 Monate bei einer Verurteilung nach Anklage.
Wird EN 301 549 regelmäßig aktualisiert?
Ja. EN 301 549 wird gemeinsam von ETSI, CEN und CENELEC gepflegt und regelmäßig aktualisiert, um mit der Technologie und der Weiterentwicklung von WCAG Schritt zu halten. Es wird erwartet, dass eine überarbeitete Ausgabe, die WCAG 2.2 AA berücksichtigt, im Jahr 2026 im Amtsblatt der EU genannt wird. Die aktuell veröffentlichte Ausgabe finden Sie auf der Seite von ETSI zum Standard EN 301 549.
Gilt EN 301 549 für PDFs und mobile Apps?
Ja. Kapitel 10 von EN 301 549 wendet angepasste Erfolgskriterien aus WCAG 2.1 auf elektronische Dokumente an, darunter PDFs, Word-Dateien, Tabellenkalkulationen und Präsentationen - gefordert werden eine getaggte Struktur, Textalternativen, die richtige Lesereihenfolge und barrierefreie Formulare. Kapitel 11 wendet gleichwertige Anforderungen auf Nicht-Web-Software an, darunter native mobile Apps für iOS und Android, Desktop-Anwendungen und Betriebssysteme.
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